Adoption

Neugeborene, welche ins Babyfenster gelegt werden, erhalten den Status eines Findelkindes. Die Vormundschaftsbehörde des Ortes, in dem das Babyfenster errichtet ist, übernimmt von nun an alle Rechte und Pflichten, die sonst den Eltern obliegen. Insbesondere wird darauf geachtet, dass die Privatsphären des Kindes und der Mutter bzw. des Vaters gewahrt bleiben. Melden sich die Eltern nicht oder verlangen sie das Baby nicht zurück, beginnt das Adoptionsverfahren zu laufen. Die Betreiber des Babyfensters gehen davon aus, dass Babys oft in der Hoffnung abgegeben werden, jemand möge sie aufnehmen, der ihnen eine bessere Zukunft ermöglichen kann. Findelkinder kommen denn auch in gut ausgewählte Adoptivfamilien, die ihnen beste Voraussetzungen für den Start ins Leben gewähren können.

Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben, haben gewöhnlich das Wohl des Kindes vor Augen. Dieser positive Gedanke steht im Vordergrund. Die leiblichen Eltern sollten sich aber auch bewusst sein, dass das Kind ein Recht auf Kenntnis seiner leiblichen Herkunft hat. Deshalb tun sie dem Kind einen wertvollen Dienst, wenn sie ihm so viele Informationen wie möglich über die Hintergründe seiner Abgabe ins Babyfenster mitgeben.

Damit auch für die leiblichen Eltern ein Leben mit dem Kind gelingen kann, stellt die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (SHMK) die nötige materielle, finanzielle und soziale Hilfe unentgeltlich zur Verfügung. Die Eltern sind deshalb aufgerufen, sich möglichst frühzeitig mit der Schweizerischen Hilfe für Mutter und Kind, Tel. 0800 811 100 (gratis), in Verbindung zu setzen und eine allfällige Unterstützung abzuklären, damit es gar nicht erst zu einer Abgabe ins Babyfenster kommen muss.

Ein Baby im Babyfenster wird zunächst vom Pflegefachpersonal des Spitals liebevoll betreut. Sodann kommt es zu sorgfältig ausgewählten Pflegeeltern. Dort bleibt es, bis eine Adop­tionsfamilie gefunden ist. Eine Adoption kann frühestens nach einem Jahr vollzogen werden.

Was muss bei einer Adoption beachtet werden?

1. Das Kindeswohl

Die Adoption muss in erster Linie dem Wohle des Kindes dienen. Adoptionswillige Eltern müssen deshalb zunächst beweisen, dass sie in der Lage sind, für ein Kind zu sorgen. Das Gesetz verlangt, dass die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses vor der Adoption abzuklären sind. Zudem dürfen bereits vorhandene Kinder der Adoptiveltern nicht unter der Adoption leiden.

2. Das Alter

Das zu adoptierende Kind muss mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern. Ehepaare müssen fünf Jahre verheiratet sein oder das 35. Altersjahr zurückgelegt haben. Eine alleinstehende Person darf dann ein Kind adoptieren, wenn sie das 35. Altersjahr vollendet hat.

3. Die Zustimmung

a) der Eltern, sofern diese bekannt sind. Deshalb ist es empfehlenswert, wenn sich die Eltern eines ins Babyfenster gelegten Kindes bei der Vormundschaftsbehörde melden.
b) des gesetzlichen Vertreters, in diesem Fall des Amtsvormundes.
c) des Kindes, sofern das Kind begreifen kann, worum es bei der Adoption geht.

Was bedeutet «Adoptionsgeheimnis»?

Die Adoption ist im Grunde eine vertrauliche Angelegenheit. Dass sie stattgefunden hat, darf ohne Zustimmung der Adoptiveltern genauso wenig weitererzählt werden wie die näheren Umstände oder die Identität der Beteiligten. Nicht einmal die leiblichen Eltern haben einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer ihr Kind adoptiert hat. Dritten gegenüber dürfen die Behörden und Beteiligten keine Auskunft erteilen. Dennoch ist die Vormundschaftsbehörde behilflich, wenn die leibliche Mutter oder der leibliche Vater zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Kind in Kontakt treten möchte. Solange das Kind nicht volljährig ist, ist dieser Schritt allerdings von der Zustimmung der Adoptiveltern abhängig.

In der Geschichte gab es immer wieder Findelkinder, die es zu grossem Ruhm brachten. Bekannt sind unter anderen der französische Mathematiker, Physiker und Philosoph, Jean-Baptiste le Rond d’Alembert (1717–1787). Er war ein Findelkind, wie auch die US-amerikanische Pilotin und Astronautenausbildnerin Jackie Cochran (1906-1980), welche bis zu ihrem Tod im Jahre 1980 den Titel "Schnellste Frau der Welt" trug. Ihr Flug-Weltrekord von 1964 von 2.300 km/h konnte zeitlebens von keiner anderen Frau der Welt übertroffen werden. Sie wurde 1971 als erste Frau überhaupt in die Aviation Hall of Fame in Dayton (Ohio) aufgenommen. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass Jackie Cochran zwar keine eigenen Kinder hatte, jedoch fünf Waisenkinder adoptierte.